Das Pflegegutachten zur Erlangung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Solange das Leben ganz normal funktioniert ist alles gut. Doch plötzlich passiert etwas völlig Unvorhergesehenes und Überraschendes und das bisher gut funktionierende Leben wird sofort durch die eigene Gesundheit eingeschränkt. Möglicherweise ist dann sogar die Pflege eines Angehörigen erforderlich.Spätestens hier muss man sich mit einer Wulst von Gesetzlichkeiten und Vorschriften auseinandersetzen, was sehr viel Zeit in Anspruch nimmt, die man eigentlich in so einer Situation gar nicht hat, weil man ganz andere Sorgen mit sich trägt. Ob man aus dem „Paragraphendschungel“ alles richtig herausfindet, welche Hilfe und Unterstützung möglich wäre, sei dahin gestellt. Hinzu kommt, dass man ja auch nicht aus seiner gewohnten Umgebung fort möchte und so lange wie möglich in den „eigenen vier Wänden“ und mit der Familie oder dem Partner zusammen wohnen bleiben möchte.

Seit Jahren gibt es nun auch die gesetzlich geregelte Möglichkeit Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten zu können. Dazu bedarf es einer Antragstellung bei der jeweiligen zuständigen Krankenkasse. Diese wiederum beauftragt dann im Regelfall immer den Medizinischen Dienst der Krankenkassen mit der Erstellung eines so genannten Pflegegutachtens.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen ist natürlich immer daran interessiert die Leistungszusagen aus der Pflegeversicherung so gering wie möglich zu halten. Aus Sicht des MDK dann natürlich auch nachvollziehbar. Sie müssen das jedoch nicht hinnehmen, so Sylvia Grünert. Jeder Pflegebedürftige der mit der Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen nicht einverstanden ist, kann hier natürlich dann in Widerspruch gehen.

Parallel dazu sollte, aus Sicht von Pflegegutachterin Sylvia Grünert, jeder Pflegebedürftige ein eigenes privates Pflegegutachten in Auftrag geben. Die Einschätzungsunterschiede dann zum MDK Gutachten mit der zuständigen Krankenkasse diskutieren, um dann das optimale Ergebnis für den Pflegebedürftigen, und seine Angehörigen, herauszuholen.

www.pflege-sg.de

 

 

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